Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Was Arbeitgeber wissen müssen

ArbMedVV kompakt: Wann Sie einen Betriebsarzt beauftragen müssen, was Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterscheidet, plus Checkliste für Ihren Betrieb.

Martina Vogt
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) & QM-Auditorin
Aktualisiert am 18. Juli 2026 15 Min Lesezeit Fachlich geprüft

title: „Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV: Was Arbeitgeber wissen müssen“
description: „Umfassender Leitfaden zu arbeitsmedizinischer Vorsorge, Vorsorgarten, Betriebsarzt-Pflichten und praktischer Umsetzung nach ArbMedVV mit Checkliste und FAQ.“
seo_schema_type: „Article“
seo_author_type: „Person“
seo_author_name: „Martina Vogt“


Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV verpflichtet Arbeitgeber, für bestimmte Tätigkeiten einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin mit ärztlichen Untersuchungen und Beratungen zu beauftragen. Ziel ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die Verordnung unterscheidet drei Vorsorgearten – Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge – mit jeweils eigenen Voraussetzungen und Rechten für die Beschäftigten.

Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleite ich Betriebe seit über 15 Jahren bei genau dieser Aufgabe: Gefährdungsbeurteilungen erstellen, Vorsorgetermine organisieren, Betriebsärzte einbinden. Was in der Theorie klar klingt, wird in der betrieblichen Praxis oft zur Stolperfalle – vor allem, wenn Vorsorge und Eignungsuntersuchung durcheinandergeraten oder die betriebsärztliche Auswertung nie den Weg zurück in die Gefährdungsbeurteilung findet. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage, erklärt die Rolle des Betriebsarztes und zeigt, wie Sie die Vorsorge im Betrieb sauber organisieren – mit Rechtsgrundlagen, Checkliste und den Fragen, die in der Praxis am häufigsten auftauchen.

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV?

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wurde am 18. Dezember 2008 erlassen (BGBl. I S. 2768) und trat zum 24. Dezember 2008 in Kraft. Zum 31. Oktober 2013 wurde sie in wesentlichen Punkten geändert. Seither regelt sie bundesweit einheitlich, wann und wie Beschäftigte arbeitsmedizinisch betreut werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union verankertes individuelles Recht der Beschäftigten – kein freiwilliges Zusatzangebot, das der Arbeitgeber nach Belieben gewährt oder streicht. Sie ist Teil der betrieblichen Präventionsmaßnahmen und ergänzt die Gefährdungsbeurteilung um die ärztliche Perspektive: Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin untersucht nicht in erster Linie, ob jemand für eine Aufgabe „tauglich“ ist, sondern berät individuell zu Gesundheitsrisiken am jeweiligen Arbeitsplatz.

Zuletzt wurde die ArbMedVV im Mai 2026 geändert: Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136) setzt die EU-Richtlinie 2024/869 (CELEX-Nr. 32024L0869) in deutsches Recht um. Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Wer Unterweisungen und Verfahrensanweisungen zur Vorsorge aus den Vorjahren nutzt, sollte prüfen, ob diese noch den aktuellen Verordnungstext widerspiegeln.

Für Sie als Arbeitgeber ist entscheidend: Die Vorsorge ist kein isolierter Vorgang, sondern an die Gefährdungsbeurteilung gekoppelt. Erst aus der Bewertung der Tätigkeiten und der dabei auftretenden Gefährdungen ergibt sich, ob und welche Vorsorgeart greift. Wer die Gefährdungsbeurteilung nicht aktuell hält, läuft Gefahr, Vorsorgepflichten schlicht zu übersehen – nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil die Grundlage fehlt, auf der die Einstufung überhaupt beruht.

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge: die drei Vorsorgearten im Überblick

Die ArbMedVV unterscheidet drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer die Initiative ergreift und ob eine Teilnahme verpflichtend ist:

  • Pflichtvorsorge: verpflichtend für bestimmte, im Anhang der ArbMedVV aufgeführte Tätigkeiten. Anders als bei den beiden folgenden Vorsorgearten ist die Teilnahme hier nicht optional.
  • Angebotsvorsorge: Der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig. Sie gilt für Tätigkeiten mit einem Gesundheitsrisiko, das eine Vorsorge rechtfertigt, ohne eine Pflicht auszulösen.
  • Wunschvorsorge: Jeder Beschäftigte kann sie verlangen, unabhängig davon, ob für seine Tätigkeit eine gesetzliche Pflicht oder ein Angebot besteht.

Für Sie als Arbeitgeber heißt das in der Praxis: Sie müssen zunächst klären, in welche Kategorie jede Tätigkeit in Ihrem Betrieb fällt – und das nicht pauschal für „die Produktion“, sondern tätigkeitsbezogen. Zwei Beschäftigte am selben Arbeitsplatz können unterschiedlichen Vorsorgearten unterliegen, wenn sich ihre tatsächlichen Tätigkeiten unterscheiden.

Ausnahmen von der Pflichtvorsorge sind in § 8 Abs. 3 ArbMedVV geregelt. Sie greifen in eng definierten Fällen und ersetzen keine eigene Prüfung – wer sich pauschal auf eine vermeintliche Ausnahme beruft, statt die Tätigkeit konkret zu bewerten, geht ein unnötiges Risiko ein.

Eine einmal getroffene Einstufung gilt dabei nicht dauerhaft. Ändert sich die Tätigkeit – neue Maschine, neuer Stoff, veränderter Arbeitsablauf –, muss auch die Einstufung neu geprüft werden. Eine Vorsorgekartei, die seit Jahren unverändert fortgeschrieben wird, ist deshalb eher ein Warnsignal als ein Beleg für Sorgfalt.

Beauftragung des Betriebsarztes nach § 7 ArbMedVV

Nach § 7 ArbMedVV muss der Arbeitgeber zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Qualifikation beauftragen. Ist bereits ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diese Person auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge betrauen. Doppelstrukturen mit mehreren parallel zuständigen Ärzten sind weder vorgesehen noch in der Praxis sinnvoll.

Die Beauftragung selbst muss dokumentiert sein. Der Arzt oder die Ärztin muss über die im Betrieb vorliegenden Tätigkeiten und Gefährdungen informiert sein, um gezielt beraten und untersuchen zu können. Besonders in mittelständischen Betrieben zeigt sich: Eine oberflächliche Beauftragung – „machen Sie mal die Vorsorge“ – führt später zu Missverständnissen, wenn die betriebsärztliche Auswertung nicht das Richtige abdeckt oder Betriebsarzt und Sifa die Gefährdungen unterschiedlich einschätzen.

Die Kosten für die Beauftragung trägt der Arbeitgeber. Eine Kostenbeteiligung der Beschäftigten ist nicht zulässig – die Vorsorge ist ein Arbeitgeberschutz und ein Recht der Mitarbeiter zugleich.

Auswertung und Rückkopplung der betriebsärztlichen Ergebnisse

Nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV muss der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin die Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge auswerten und daraus Empfehlungen für den Arbeitsschutz im Betrieb ableiten. Diese Auswertung ist keine Kür, sondern eine Pflichtaufgabe, die in die Gefährdungsbeurteilung zurückfließen sollte.

Was das für Sie bedeutet: Aus unserer Beratungspraxis sehen wir immer wieder, dass Betriebe die Vorsorgetermine sauber organisieren, die betriebsärztliche Auswertung nach § 6 Abs. 4 aber ungenutzt liegen lassen. Damit verschenken Sie genau den Mehrwert, für den die Vorsorge eigentlich gedacht ist. Wir empfehlen, die jährliche Auswertung fest im Turnus der Gefährdungsbeurteilung zu verankern – nicht als separaten, oft vergessenen Termin.

Für Betriebe mit einem Managementsystem nach ISO 45001 ist diese Rückkopplung ohnehin Teil der laufenden Bewertung von Arbeitsschutzleistung. Aber auch ohne formales Zertifizierungssystem gilt: Die betriebsärztliche Auswertung ist eine der wenigen Quellen, die Ihnen einen anonymisierten, ärztlich fundierten Blick auf die tatsächliche gesundheitliche Belastung Ihrer Belegschaft liefert – eine Information, die keine Gefährdungsbeurteilung am Schreibtisch allein liefern kann.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Eignungsuntersuchung

Einer der häufigsten Irrtümer in der betrieblichen Praxis: Vorsorge und Eignungsuntersuchung werden gleichgesetzt. Das sind zwei unterschiedliche Verfahren mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV dient der individuellen Beratung und der Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen. Eignungsuntersuchungen dagegen prüfen, ob eine Person für eine bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, und unterliegen insbesondere arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen – nicht der ArbMedVV.

Diese Trennung ist keine juristische Spitzfindigkeit: Beide Verfahren beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen, und wer sie vermischt, riskiert nicht nur formale Fehler, sondern auch das Vertrauen der Belegschaft in die Vorsorge als Schutzinstrument.

Bei Betriebsbegehungen erlebe ich das regelmäßig: In einem mittelständischen Produktionsbetrieb hatte die Personalabteilung Einladungen zur Pflichtvorsorge verschickt, in denen faktisch nach der gesundheitlichen „Tauglichkeit“ für den Arbeitsplatz gefragt wurde – mit dem klaren Unterton, das Ergebnis fließe in die Personalakte ein. Im Gespräch mit den Beschäftigten wurde schnell klar: Hier war aus Unwissenheit eine Vorsorge zur informellen Eignungsprüfung umgedeutet worden, was weder dem Zweck der Vorsorge diente noch bei den Beschäftigten gut ankam.

Achtung: Formulieren Sie Einladungen zur Vorsorge niemals als Tauglichkeits- oder Eignungsprüfung. Das verunsichert Beschäftigte unnötig und verwischt eine rechtlich wichtige Grenze.

Impfungen als Präventionsmaßnahme im Rahmen der Vorsorge

Seit dem 31. Oktober 2013 kann im Rahmen einer Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge auch eine Impfung als Präventionsmaßnahme in Betracht kommen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV). Die Ergänzung ändert nichts an der Grundstruktur der drei Vorsorgearten – sie erweitert lediglich das Instrumentarium, das dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin im Rahmen der jeweiligen Vorsorge zur Verfügung steht.

Wichtig für die betriebliche Praxis: Die Impfung ist Teil der ärztlichen Beratung im Rahmen der Vorsorge, keine eigenständige, vom Arbeitgeber angeordnete Maßnahme. Die medizinische Einschätzung bleibt Sache des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin.

Für Eignungsuntersuchungen hat sich durch diese Regelung ausdrücklich nichts geändert – auch nicht zum Stichtag 31. Oktober 2013. Das unterstreicht die bereits beschriebene Trennung: Impfangebote gehören zur Vorsorge, nicht zur Eignungsprüfung.

Tipp: Klären Sie mit Ihrem Betriebsarzt, ob und für welche Tätigkeiten in Ihrem Betrieb ein Impfangebot im Rahmen der Vorsorge sinnvoll ist, und dokumentieren Sie das Ergebnis.

Dokumentation und Vorsorgekartei: Anforderungen und betriebliche Umsetzung

Eine saubere Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Grundvoraussetzung für ihre Einhaltung. Die ArbMedVV selbst schreibt vor, dass die Durchführung der Vorsorge dokumentiert werden muss. In der Praxis wird dies über eine Vorsorgekartei realisiert – ein Register mit den Tätigkeiten, den festgestellten Vorsorgepflichten und den durchgeführten Untersuchungen mit Fristen.

Die Vorsorgekartei muss folgende Elemente enthalten:

  • Auflistung aller Tätigkeiten, die Vorsorge auslösen
  • Einstufung in Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge
  • Namen der betroffenen Beschäftigten (oder tätigkeitsspezifische Gruppen)
  • Fristen für wiederkehrende Untersuchungen
  • Durchführungsdatum der letzten Untersuchung
  • Nächster fällig werdender Termin

Ein häufiger Fehler: Die Vorsorgekartei wird zwar erstellt, aber nicht regelmäßig gepflegt. Wenn Tätigkeiten wegfallen, neue hinzukommen oder Beschäftigte den Arbeitsplatz wechseln, wird die Kartei nicht aktualisiert. Das führt dazu, dass entweder unnötige Vorsorgen durchgeführt werden oder Pflichtvorsorgen verpasst werden.

Besonders bei Audits nach ISO 45001 zeigt sich: Ein gepflegtes Vorsorgeverzeichnis ist oft einer der schnellsten Wege zu erkennen, ob ein Betrieb die Vorsorge ernst nimmt oder nur auf dem Papier nachvollzieht.

Hinweis: Besprechen Sie mit Ihrem Betriebsarzt regelmäßig, wie die Vorsorgekartei gepflegt wird und wer dafür verantwortlich ist – idealerweise sollte diese Aufgabe fest einer Person zugeordnet sein.

Novelle 2026: Was sich durch die EU-Richtlinie 2024/869 ändert

Am 11. Mai 2026 wurde die ArbMedVV durch Artikel 1 einer neuen Verordnung geändert (BGBl. 2026 I Nr. 136). Grundlage ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/869 (CELEX-Nr. 32024L0869) in deutsches Recht. Die Änderung reiht sich ein in eine Reihe von Anpassungen seit Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 – nach der Änderung zum 31. Oktober 2013 ist dies die aktuellste Novelle.

Für Betriebe, die ihre Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – Betriebsanweisungen, Vorsorgekartei, Unterweisungsnachweise – seit Längerem nicht aktualisiert haben, ist das ein guter Anlass, den aktuellen Verordnungstext mit dem eigenen Vorgehen abzugleichen. Eine veraltete Rechtsgrundlage in Verfahrensdokumenten zählt bei internen Audits zu den häufigeren Befunden – meist nicht, weil die Vorsorge selbst falsch organisiert ist, sondern weil das Dokument seit der letzten Änderung schlicht nicht mehr gepflegt wurde.

Hinweis: Prüfen Sie bei der nächsten Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung auch, ob Verweise auf die ArbMedVV noch den aktuellen Stand (Mai 2026) widerspiegeln.

Rechtsrahmen im Überblick: ArbMedVV, DGUV Vorschrift 2 und die Arbeitsmedizinischen Regeln

Die ArbMedVV steht nicht für sich allein. Sie hat historisch die früheren „DGUV Grundsätze für Arbeitsmedizinische Untersuchungen“ abgelöst und damit die arbeitsmedizinische Vorsorge auf eine einheitliche, staatliche Rechtsgrundlage gestellt. Wer länger im Arbeitsschutz unterwegs ist, kennt die alten DGUV-Grundsätze möglicherweise noch – für die aktuelle Praxis ist jedoch allein die ArbMedVV maßgeblich.

Daneben sind zwei weitere Regelwerke für die betriebliche Umsetzung relevant:

  • DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe und damit den organisatorischen Rahmen, in dem die Vorsorge stattfindet.
  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die Anforderungen der ArbMedVV und geben Hinweise zur praktischen Umsetzung, etwa zu Fristen, Ablauf und Dokumentation der Vorsorge.

Für Geschäftsführung, Sifa und QM-Verantwortliche im Mittelstand lohnt sich der Blick auf alle drei Ebenen gemeinsam: Die ArbMedVV legt fest, wann Vorsorge stattfinden muss, DGUV Vorschrift 2 regelt, wer dafür betrieblich zuständig ist, und die AMR liefern die praktischen Ausführungshinweise dazu. Wird nur eine Ebene betrachtet, bleibt die Umsetzung häufig lückenhaft – ein Punkt, der in Audits nach ISO 45001 regelmäßig zu Nachfragen führt.

Häufige Fehler bei der Umsetzung in der Praxis

Aus über 15 Jahren Beratungserfahrung entstehen bei der Umsetzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge immer wieder ähnliche Fehler. Diese zu kennen, hilft Ihnen, sie zu vermeiden:

  • Mangelhafte Gefährdungsbeurteilung als Basis: Wenn die Gefährdungsbeurteilung nicht tätigkeitsbezogen durchgeführt wurde, fehlt die Grundlage für die richtige Einstufung der Vorsorge. Das führt später zu Auseinandersetzungen mit dem Betriebsarzt.
  • Verwechslung von Vorsorge und Eignungsuntersuchung: Besonders in Personalabteilungen verbreitet – dadurch verliert die Vorsorge ihre Vertrauensfunktion.
  • Vorsorgekartei nicht gepflegt: Ein häufiger Audit-Befund. Die Kartei wird erstellt, aber nicht regelmäßig aktualisiert, wenn sich Tätigkeiten ändern.
  • Betriebsärztliche Auswertung ignoriert: Die Unterlagen werden zwar regelmäßig vorgelegt, aber nicht in den Arbeitsschutzprozess eingearbeitet.
  • Fristen verpasst: Besonders bei großen Betrieben mit dezentraler Erfassung entstehen Fristlücken.
  • Neue Regelwerke nicht berücksichtigt: Nach der Novelle 2026 sollten Unterweisungsmaterialien aktualisiert werden – häufig bleibt das aus.

Checkliste: So organisieren Sie die arbeitsmedizinische Vorsorge im Betrieb

Eine saubere Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge beginnt nicht beim Kalendertermin, sondern bei der Gefährdungsbeurteilung. Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  1. Tätigkeiten erfassen: Listen Sie alle Tätigkeiten im Betrieb auf und prüfen Sie anhand des ArbMedVV-Anhangs, welche eine Pflichtvorsorge auslösen.
  2. Angebots- und Wunschvorsorge einplanen: Ergänzen Sie die Liste um Tätigkeiten, für die eine Angebotsvorsorge gilt, und informieren Sie alle Beschäftigten über ihr Recht auf Wunschvorsorge.
  3. Betriebsarzt beauftragen: Beauftragen Sie einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 ArbMedVV – vorrangig die bereits nach § 2 ASiG bestellte betriebsärztliche Fachkraft.
  4. Vorsorgekartei führen: Erstellen Sie ein gepflegtes Verzeichnis mit klaren Fristen für jede Pflichtvorsorge, damit kein Termin unbemerkt verstreicht. Weisen Sie eine konkrete Person für die Pflege der Kartei zu.
  5. Auswertung einholen und nutzen: Lassen Sie sich die Auswertung nach § 6 Abs. 4 ArbMedVV regelmäßig vorlegen und arbeiten Sie diese aktiv in die Gefährdungsbeurteilung ein.
  6. Rechtsstand prüfen: Gleichen Sie Ihre Unterlagen mindestens einmal jährlich mit dem aktuellen Verordnungstext ab, insbesondere nach Novellen wie der vom Mai 2026.
  7. Zuständigkeiten klären: Definieren Sie schriftlich, wer für welche Aufgabe verantwortlich ist (Tätigkeitenliste, Vorsorgekartei, Einladungen, Dokumentation).

Diese sieben Schritte lassen sich nicht an einem Nachmittag abarbeiten, und das ist auch nicht das Ziel. Wichtiger als Tempo ist, dass die Zuständigkeit klar zugeordnet ist – wer die Tätigkeitenliste pflegt, wer die Vorsorgekartei führt, wer die betriebsärztliche Auswertung entgegennimmt. In kleineren Betrieben liegt das oft bei einer Person; in größeren Strukturen sollte es zwischen Personalabteilung, Sifa und Betriebsarzt klar abgestimmt sein, damit keine Zuständigkeit zwischen den Stühlen verlorengeht.

Tipp: Trennen Sie organisatorisch klar zwischen Vorsorgeterminen und etwaigen Eignungsuntersuchungen – unterschiedliche Einladungsschreiben, unterschiedliche Ablage, unterschiedliche Zuständigkeit.

Weiterführende, amtliche Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge stellt beispielsweise die Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen bereit.

Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist die individuelle ärztliche Beratung und Untersuchung von Beschäftigten durch einen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin, mit dem Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Sie ist in der ArbMedVV geregelt und ein individuelles Recht der Beschäftigten.

Welche Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Arten: Pflichtvorsorge (verpflichtend für bestimmte Tätigkeiten), Angebotsvorsorge (der Arbeitgeber muss sie anbieten, die Teilnahme ist freiwillig) und Wunschvorsorge (jeder Beschäftigte kann sie verlangen).

Muss ich als Arbeitgeber einen Betriebsarzt beauftragen?

Ja. Nach § 7 ArbMedVV müssen Sie einen Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Qualifikation beauftragen, sobald in Ihrem Betrieb Tätigkeiten anfallen, die eine Vorsorge auslösen. Ist bereits ein Betriebsarzt nach § 2 ASiG bestellt, sollte dieser vorrangig auch die Vorsorge übernehmen.

Worin unterscheidet sich die Vorsorge von einer Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient der Gesundheitsberatung und Früherkennung, nicht der Feststellung, ob jemand für eine Tätigkeit geeignet ist. Eignungsuntersuchungen unterliegen eigenen arbeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen und sind rechtlich von der ArbMedVV zu trennen.

Was hat sich mit der ArbMedVV-Novelle vom Mai 2026 geändert?

Die Verordnung vom 11. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 136) setzt die EU-Richtlinie 2024/869 in deutsches Recht um. Betriebe sollten ihre Unterlagen zur Vorsorge auf dieser Grundlage aktualisieren.

Welche Regelwerke gelten neben der ArbMedVV?

Neben der ArbMedVV sind vor allem DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ und die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) relevant. Die ArbMedVV regelt dabei die Vorsorge selbst, DGUV Vorschrift 2 die betriebliche Betreuung, und die AMR konkretisieren die praktische Umsetzung.

Was das für Sie bedeutet

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV ist mehr als ein Termin beim Betriebsarzt: Sie verbindet die Beauftragung einer qualifizierten Ärztin oder eines Arztes nach § 7, die klare Abgrenzung zur Eignungsuntersuchung, die regelmäßig gepflegte Vorsorgekartei und die Rückkopplung der betriebsärztlichen Auswertung in die Gefährdungsbeurteilung. Mit der Novelle vom Mai 2026 lohnt sich zusätzlich der Blick auf die eigenen Unterlagen – ein veralteter Verweis im Verfahrensdokument ist schnell übersehen, aber ebenso schnell korrigiert.

Prüfen Sie in Ihrem Betrieb zunächst, welche Tätigkeiten Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge auslösen, beauftragen Sie einen Betriebsarzt nach § 7 ArbMedVV und gleichen Sie anschließend Ihre Vorsorgekartei mit dem aktuellen Verordnungsstand ab. Wer diese Aufgaben sauber dokumentiert und Zuständigkeiten klar verteilt, ist für die nächste Betriebsbegehung oder das nächste Audit gut aufgestellt – und, wichtiger noch, hat ein Instrument, das tatsächlich zur Gesundheit der Beschäftigten beiträgt und nicht nur zur Aktenlage.

AnzeigeDieser Beitrag kann bezahlte Kooperationen enthalten. Fachliche Bewertungen bleiben davon unberührt.