Die CSRD-Berichtspflicht verpflichtet Unternehmen zur strukturierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Für den deutschen Mittelstand gilt seit dem sogenannten Omnibus-I-Paket: Unmittelbar berichtspflichtig sind nur noch Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Die meisten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) fallen damit aus der direkten Pflicht heraus – bleiben aber über ihre Kunden und Lieferketten mittelbar betroffen. Was das konkret bedeutet und wie Sie sich jetzt aufstellen, lesen Sie in diesem Beitrag – aus der Perspektive einer externen Auditoren, die genau diese Datenlücken in Betrieben regelmäßig aufdeckt.
Was die CSRD-Berichtspflicht für Unternehmen bedeutet
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie wurde Ende 2022 erlassen und sollte die bisherige, deutlich schmalere Berichtspflicht für nichtfinanzielle Informationen ablösen und auf einen wesentlich größeren Kreis von Unternehmen ausweiten.
Die konkrete Umsetzung erfolgt über die ESRS. Berichtspflichtige Unternehmen müssen ihre Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen nach diesem einheitlichen Standard strukturieren – nicht mehr in freier Form, wie es viele Betriebe bislang in freiwilligen Nachhaltigkeitsberichten gehandhabt haben.
Genau diese Verbindlichkeit und Detailtiefe sorgen in der Praxis für Aufwand. Aus meiner Erfahrung als Umweltmanagementbeauftragte und QM-Auditorin weiß ich: Viele Betriebe erfassen zwar Umweltkennzahlen und Prozeßdaten, haben sie aber nicht in der Struktur und Prüftiefe vorliegen, die ein CSRD-konformer Bericht verlangt.
Für Betriebe mit einem bestehenden Managementsystem ist das kein Neuanfang, sondern eine Erweiterung: Wer bereits Energieverbräuche, Abfallmengen oder Prozesskennzahlen nach ISO 9001 oder ISO 14001 dokumentiert, verfügt über einen Teil der Rohdaten, die auch für eine CSRD-konforme Berichterstattung relevant wären. Was in aller Regel fehlt, ist die Verknüpfung dieser Einzeldaten zu einem zusammenhängenden Bericht nach ESRS-Logik.
Hinweis: CSRD und ESRS sind zwei unterschiedliche Dinge. Die CSRD ist die rechtliche Pflicht, die ESRS sind der inhaltliche Standard, nach dem berichtet wird.
Warum die Umsetzung in Deutschland ins Stocken geriet
Eigentlich hätte die CSRD bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das ist nicht geschehen. Für Unternehmen, die ab 2025 berichtspflichtig gewesen wären, entstand dadurch eine Phase spürbarer Rechtsunsicherheit – die nationalen Vorschriften fehlten schlicht, während die europäische Pflicht formal bereits stand.
Diese Lücke wurde zusätzlich dadurch verkompliziert, dass die EU-Kommission parallel Vorschläge zur grundlegenden Überarbeitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegte. Wer sich als mittelständisches Unternehmen 2024 auf einen bestimmten Rechtsrahmen eingestellt hatte, sah sich wenig später mit einem anderen konfrontiert.
Bemerkenswert dabei: Viele Unternehmen berichteten und berichten weiterhin freiwillig über Nachhaltigkeit – unabhängig davon, ob eine gesetzliche Pflicht besteht. Banken, Versicherer und Großkunden fragen entsprechende Daten längst ab, auch ohne CSRD-Zwang. Für den Mittelstand bedeutet das: Wer auf eine endgültige nationale Regelung wartet, bevor er sich mit dem Thema befasst, verpasst genau die Zeit, in der eine saubere Datenbasis noch ohne Zeitdruck aufgebaut werden kann.
Das Omnibus-I-Paket: Wer ist jetzt noch unmittelbar berichtspflichtig?
Mit dem sogenannten Omnibus-I-Paket hat die Europäische Union eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen auf den Weg gebracht. Ziel war es ausdrücklich, den Berichtsaufwand zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken.
Praktisch heißt das: Die geänderte Richtlinie sieht vor, dass nur noch EU-Unternehmen mit durchschnittlich über 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Vorher lag die Schwelle deutlich niedriger und hätte einen erheblich größeren Teil des Mittelstands direkt erfasst.
Was das für Sie bedeutet: Auch wenn die neuen Schwellenwerte viele Betriebe formal aus der unmittelbaren CSRD-Pflicht entlassen, halten wir es für einen Irrtum, das Thema deshalb ad acta zu legen. Wer als Zulieferer eines direkt berichtspflichtigen Großunternehmens auftritt, bekommt dieselben Anforderungen über den Fragebogen des Kunden ohnehin ins Haus – nur ohne eigene gesetzliche Frist, an der Sie sich orientieren können. Genau das macht die Vorbereitung tückischer, nicht einfacher.
Für große Unternehmen, die noch nicht für das Geschäftsjahr 2024 berichten mussten, sondern erst für 2025 hätten berichten müssen, wurde das Inkrafttreten der Berichtspflichten zusätzlich verschoben.
Die neue Fristenkette: Richtlinie (EU) 2026/470
Die EU hat die überarbeiteten Vorgaben für CSRD und die Lieferketten-Richtlinie CSDDD inzwischen mit der Richtlinie (EU) 2026/470 fixiert (Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Februar 2026). Für den Mittelstand sind vor allem zwei Termine relevant:
- Die CSRD-Regelungen müssen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden (Richtlinie (EU) 2026/470, Artikel 3).
- Die Sorgfaltspflichten der CSDDD müssen bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umgesetzt werden (Richtlinie (EU) 2026/470, Artikel 4).
Achtung: Diese Daten betreffen die Umsetzungsfrist für den Gesetzgeber – nicht zwangsläufig den Tag, ab dem Ihr Betrieb erstmals berichten muss. Bis zur endgültigen deutschen Umsetzung bleibt Raum für weitere Anpassungen, wie die Erfahrung der vergangenen Jahre bereits gezeigt hat.
Auch die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette – also die Frage, wie genau Unternehmen ökologische und soziale Risiken bei ihren Zulieferern prüfen müssen – wurden im Zuge dieser Reform verschoben und inhaltlich angepasst.
Für Ihren Betrieb heißt das konkret: Es lohnt sich nicht, auf den exakten Wortlaut der deutschen Umsetzung zu warten. Die Grundrichtung – mehr Transparenz entlang der Lieferkette, mehr strukturierte Nachhaltigkeitsdaten – steht bereits fest, auch wenn einzelne Details bis 2027 noch angepasst werden können.
Mittelbare Berichtspflicht: Warum der Mittelstand trotzdem betroffen bleibt
Der wichtigste Punkt für die meisten mittelständischen Betriebe lässt sich so zusammenfassen: Die Regulierung ändert sich, der Bedarf an Nachhaltigkeitsdaten bei den Abnehmern bleibt. Auch wenn ein Großunternehmen durch die neuen Schwellenwerte selbst nicht mehr in jedem Fall unmittelbar berichtspflichtig ist, fragt es Nachhaltigkeitsdaten entlang seiner Wertschöpfungskette weiterhin aktiv ab – für die eigene Risikosteuerung, für Bonitätsbewertungen und für Finanzierungsgespräche.
Ich erinnere mich an eine Begehung bei einem mittelständischen Zulieferbetrieb, der seit Jahren nach ISO 14001 zertifiziert war und auf dem Papier solide Umweltkennzahlen vorweisen konnte. Bei meiner externen Audit-Begleitung fiel auf: Obwohl das Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 gut dokumentiert war, fehlte der Prozess, diese Daten berichtsfähig zusammenzuführen. Als ein Großkunde im Rahmen seiner Lieferantenbewertung einen mehrseitigen Fragebogen zu CO2-Bilanz, Energieverbrauch je Produktionslinie und sozialen Kennzahlen schickte, zeigte sich in den Gesprächen mit den Verantwortlichen: Die Daten existierten irgendwo im Betrieb, aber niemand hatte den Auftrag, sie in dieser Form zusammenzuführen. Das Managementsystem lieferte die Rohdaten – aber keinen Prozess, der sie berichtsfähig machte. Die Geschäftsführung war überzeugt, mit ihrer Zertifizierung „auf der sicheren Seite“ zu sein, und war entsprechend überrascht, wie viel zusätzliche Arbeit allein die Aufbereitung der vorhandenen Zahlen kostete.
Solche Situationen werden mit der mittelbaren Berichtspflicht eher häufiger als seltener. Wer als KMU auf die Formel „unter dem Schwellenwert, also kein Thema“ setzt, verwechselt die gesetzliche Pflicht mit der wirtschaftlichen Realität. Der Auftrag kommt in diesen Fällen nicht vom Gesetzgeber, sondern vom eigenen Kunden – und der kennt in der Regel keine Übergangsfristen.
Die größten Herausforderungen in der Praxis
Zwei Herausforderungen tauchen in der Praxis der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand besonders regelmäßig auf: die Komplexität der Berichterstattung selbst und die Informationsbeschaffung entlang der Wertschöpfungskette.
Komplexität der Berichterstattung: Die ESRS decken deutlich mehr Themenfelder ab als frühere freiwillige Nachhaltigkeitsberichte – von Klimaschutz über Ressourcennutzung bis zu sozialen und Governance-Aspekten. Betriebe, die bislang nur einzelne Kennzahlen erfasst haben, stehen vor der Aufgabe, ein zusammenhängendes Datenbild aufzubauen.
Informationsbeschaffung aus der Wertschöpfungskette: Ein Großteil der relevanten Daten liegt nicht im eigenen Haus, sondern bei Lieferanten und Vorlieferanten. Gerade kleinere Zulieferer haben oft weder die Systeme noch das Personal, um entsprechende Anfragen zügig zu beantworten.
Typischer Fehler, den ich in Audits immer wieder sehe: Betriebe reagieren erst, wenn die konkrete Kundenanfrage auf dem Tisch liegt, statt vorausschauend eine Datenstruktur aufzubauen. Dann bleibt für eine saubere Antwort kaum Zeit, und es wird improvisiert – mit entsprechend lückenhaften Ergebnissen.
In der Praxis stelle ich bei einer Bestandsaufnahme meist dieselben Fragen: Wo genau werden Energie-, Abfall- und Emissionsdaten erfasst, und in welchem System? Wer prüft diese Zahlen regelmäßig auf Plausibilität? Gibt es eine benannte Person, die für Nachhaltigkeitskennzahlen zuständig ist, oder verteilt sich die Verantwortung diffus auf mehrere Abteilungen? Betriebe, die diese drei Fragen nicht klar beantworten können, haben in aller Regel noch keine belastbare Datengrundlage – unabhängig davon, wie gut ihr Managementsystem sonst dokumentiert ist.
So bereiten Sie Ihren Betrieb jetzt vor
Auch ohne eigene unmittelbare CSRD-Pflicht lohnt sich eine strukturierte Vorbereitung. Diese Schritte haben sich in der Beratungspraxis bewährt:
- Bestandsaufnahme machen: Welche Kunden, Banken oder Versicherer fragen bei Ihnen bereits heute Nachhaltigkeitsdaten ab – und in welcher Form?
- Vorhandene Datenquellen identifizieren: Prüfen Sie, welche Kennzahlen Ihr Managementsystem, etwa nach ISO 14001 oder ISO 9001, bereits liefert und wo Lücken bestehen.
- Zuständigkeit klären: Legen Sie fest, wer im Betrieb für die Zusammenführung und Pflege der Daten verantwortlich ist – nicht „irgendwer nebenbei“.
- Mit Großkunden abstimmen: Fragen Sie aktiv nach, welche konkreten Angaben in Lieferantenfragebögen zu erwarten sind, statt erst bei Erhalt zu reagieren.
- Freiwillig üben: Ein interner Testlauf zur Datenerhebung zeigt Schwachstellen, bevor eine echte Anfrage oder Frist Druck erzeugt.
- Fristen im Blick behalten: Beobachten Sie die weitere nationale Umsetzung bis 2027 – die Details können sich, wie die letzten Jahre gezeigt haben, noch verändern.
- Dokumentation prüfbar aufbauen: Führen Sie die gesammelten Kennzahlen so, dass sie im Fall einer Kundenanfrage oder eines Audits nachvollziehbar belegt werden können – nicht nur als Zahl, sondern mit Quelle und Erhebungsmethode.
Tipp: Nutzen Sie eine bestehende Managementsystem-Struktur als Ausgangspunkt, statt eine komplett neue Datenerhebung parallel aufzubauen. Das spart Zeit und vermeidet doppelte Zuständigkeiten.
Achtung: Verzichten Sie darauf, Zahlen zu schätzen, nur um ein Formular vollständig auszufüllen. Eine belegbare Teilangabe ist gegenüber einem Großkunden glaubwürdiger als eine geschätzte Vollständigkeit, die bei Nachfrage nicht standhält.
Häufig gestellte Fragen zur CSRD-Berichtspflicht
Wer muss aktuell unmittelbar nach CSRD berichten?
Unmittelbar berichtspflichtig sind nach der Reform durch das Omnibus-I-Paket nur noch Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro. Kleinere Unternehmen fallen aus dieser direkten Pflicht heraus.
Bin ich als KMU automatisch von der CSRD befreit?
Von der unmittelbaren gesetzlichen Pflicht ja, von den praktischen Auswirkungen nicht zwangsläufig. Wenn Großkunden oder Banken Nachhaltigkeitsdaten von Ihnen verlangen, bleibt die mittelbare Betroffenheit bestehen, auch ohne eigene CSRD-Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen CSRD und CSDDD?
Die CSRD regelt die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsthemen. Die CSDDD betrifft die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, also die Prüfung ökologischer und sozialer Risiken bei Zulieferern. Beide wurden mit der Richtlinie (EU) 2026/470 zeitlich neu verankert.
Bis wann muss Deutschland die CSRD-Regeln umsetzen?
Die CSRD-Vorgaben müssen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Ein früherer Umsetzungstermin, der 6. Juli 2024, wurde bereits verpasst, was zwischenzeitlich zu Rechtsunsicherheit führte.
Muss ich als kleiner Zulieferer trotzdem Daten liefern?
In der Praxis häufig ja. Auch wenn Sie selbst nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, fragen direkt berichtspflichtige Großkunden Nachhaltigkeitsdaten entlang ihrer Lieferkette ab, um ihre eigenen Berichtspflichten zu erfüllen.
Welche Rolle spielt mein bestehendes Managementsystem?
Ein Managementsystem nach ISO 9001 oder ISO 14001 ersetzt keinen CSRD-Bericht, liefert aber häufig einen Teil der benötigten Rohdaten. Wer Energie-, Abfall- oder Prozesskennzahlen bereits systematisch erfasst, muss diese für Kundenanfragen nur noch strukturiert zusammenführen statt neu erheben.
Was passiert, wenn ich als KMU gar nichts vorbereite?
Ein rechtliches Risiko entsteht dadurch für die meisten KMU zunächst nicht, da keine unmittelbare CSRD-Pflicht besteht. Ein wirtschaftliches Risiko besteht dennoch: Ohne belastbare Daten riskieren Sie bei Ausschreibungen und Lieferantenbewertungen großer Kunden ins Hintertreffen zu geraten.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Die unmittelbare CSRD-Pflicht trifft nach dem Omnibus-I-Paket nur noch große Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz. Für den Mittelstand heißt das: weniger eigene Berichtspflicht, aber keineswegs weniger Relevanz – die mittelbare Nachfrage nach Nachhaltigkeitsdaten aus der Lieferkette bleibt bestehen, unabhängig von Schwellenwerten und Umsetzungsfristen.
Anders als viele Übersichten, die sich vor allem auf die Schwellenwerte konzentrieren, lautet unsere Empfehlung: Richten Sie Ihre Vorbereitung nicht an der Frage aus, ob Sie gesetzlich zur CSRD verpflichtet sind, sondern daran, ob Ihre wichtigsten Kunden Nachhaltigkeitsdaten von Ihnen erwarten. Prüfen Sie jetzt, welche Kennzahlen Ihr bestehendes Managementsystem liefert – das verschafft Ihnen einen Vorsprung, wenn die nächste Anfrage kommt.