Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreuen lassen müssen. Sie verpflichtet jeden Unternehmer, Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen, und konkretisiert damit das Arbeitssicherheitsgesetz. Die Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hat den aktuellen Mustertext am 28. November 2024 beschlossen. Seit 2025 setzen die einzelnen Berufsgenossenschaften diese Neufassung nach und nach in Kraft, mit unterschiedlichen Stichtagen, die weiter unten im Detail stehen. Wer als Unternehmensleitung, Sifa oder QM-Beauftragter wissen will, was konkret zu tun ist, findet die Antworten in den folgenden Abschnitten – von der Bestellung bis zur Berechnung der Einsatzzeit.
Was regelt die DGUV Vorschrift 2 genau?
Die Vorschrift bildet zusammen mit dem Arbeitssicherheitsgesetz die rechtliche Grundlage für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Deutschland. Sie legt fest, wer bestellt werden muss, welche Fachkunde diese Personen mitbringen und wie viel Zeit sie im Betrieb einsetzen. Für Unternehmensleitungen ist sie damit kein Randthema, sondern eine der zentralen Pflichten im gesetzlichen Arbeitsschutz.
Bei manchen Trägern läuft die Vorschrift nicht allein. Die BGHM etwa veröffentlicht sie gemeinsam mit der DGUV Regel 100-002, die zu den einzelnen Paragrafen ergänzende Erläuterungen liefert. Wer nur den reinen Vorschriftentext liest, übersieht damit unter Umständen praxisrelevante Hinweise, die genau diese Regel mitliefert.
Hinweis: Prüfen Sie bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, ob zur DGUV Vorschrift 2 eine eigene Regel oder ein trägerspezifischer Erläuterungstext vorliegt. Diese Texte sind keine Pflichtlektüre, erleichtern die Umsetzung im Betrieb aber erheblich.
Als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit begleite ich seit über 15 Jahren Betriebe genau bei dieser Bestellung – von der ersten Gefährdungsbeurteilung bis zur laufenden Betreuung. Die Erfahrung zeigt: Die Vorschrift wird oft als reine Formalie gelesen, dabei entscheidet ihre praktische Umsetzung darüber, ob Sicherheitsarbeit im Betrieb tatsächlich ankommt.
Betreuungsgruppen: Wie die Neufassung Branchen leichter zuordnet
Wie viel Grundbetreuung ein Betrieb erhält, hängt maßgeblich von seiner Betreuungsgruppe ab. Mit der Aktualisierung des Mustertextes im Jahr 2024 wurde vor allem die Zuordnung der Branchen zu diesen Betreuungsgruppen überarbeitet. Unternehmensführungen können ihren Betrieb dadurch leichter und eindeutiger einer Betreuungsgruppe zuordnen als nach der bisherigen Systematik.
Die Betreuungsgruppe ist mehr als eine verwaltungstechnische Einordnung: Sie bildet die Grundlage für die Berechnung der Grundbetreuung und damit für einen Teil der gesamten Einsatzzeit. Eine falsche Zuordnung wirkt sich also unmittelbar auf die Stundenzahl aus, die Ihrem Betrieb zusteht oder die Sie schulden.
Hinweis: Auch wenn die überarbeitete Liste die Zuordnung erleichtert, ersetzt sie keine eigene Prüfung. Gerade Betriebe mit gemischten Tätigkeiten oder mehreren Standorten sollten ihre Einordnung nach der Neufassung noch einmal gegenprüfen, statt die frühere Einstufung unverändert zu übernehmen.
Grundbetreuung und betriebsspezifischer Teil: So ist die Betreuung nach Anlage 2 aufgebaut
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 2 besteht aus zwei Bausteinen: der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Beide zusammen ergeben die Einsatzzeit, die einem Betrieb je nach Betreuungsgruppe und Beschäftigtenzahl zusteht.
Die Grundbetreuung deckt Aufgaben ab, die in jedem Betrieb unabhängig von der konkreten Gefährdungslage anfallen, etwa die allgemeine Beratung zum Arbeitsschutz. Der betriebsspezifische Teil dagegen richtet sich nach den tatsächlichen Bedingungen vor Ort: Er baut auf der Gefährdungsbeurteilung auf und passt sich an, wenn sich Prozesse, Maschinen oder Arbeitsstoffe im Betrieb ändern.
Unsere Einschätzung: In der Beratungspraxis erleben wir den betriebsspezifischen Teil oft als Fußnote zur Grundbetreuung behandelt, dabei ist genau er der eigentliche Kern der Vorschrift. Wer ihn einmal zur Bestellung dokumentiert und danach liegen lässt, hat die reale Gefährdungslage nicht mehr im Blick. Wir bestehen deshalb darauf, den betriebsspezifischen Teil bei jeder relevanten Veränderung im Betrieb neu zu bewerten, nicht nur zum Jahreswechsel.
Für die Praxis bedeutet das: Eine einmal festgelegte Einsatzzeit ist kein Dauerzustand. Neue Maschinen, ein neuer Standort oder veränderte Arbeitsstoffe können den betriebsspezifischen Teil und damit die gesamte Betreuung verändern.
Regelbetreuung oder alternative Betreuungsform: Anlage 1 bis 4 im Vergleich
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen zwei grundsätzlichen Betreuungswegen. Die Regelbetreuung nach Anlage 1 und Anlage 2 ist der Standardweg mit fest berechneten Einsatzzeiten für Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die alternative Betreuungsform nach Anlage 3 und Anlage 4 setzt dagegen auf ein anderes Organisationsmodell, das vor allem kleineren Betrieben entgegenkommt.
Die Neufassung verbessert nach Angaben der zuständigen Träger gerade die Unterstützung für kleine Betriebe. Wer wenige Beschäftigte hat und die Anforderungen an die alternative Betreuungsform erfüllt, kann so mit weniger organisatorischem Aufwand rechtssicher betreut sein.
Welcher Weg passt, hängt von der Betriebsgröße, der Branche und der tatsächlichen Gefährdungslage ab. Prüfen Sie deshalb konkret anhand Ihrer eigenen Beschäftigtenzahl und Betreuungsgruppe, statt sich pauschal für eine Form zu entscheiden, nur weil sie auf den ersten Blick einfacher wirkt.
Grundlage für beide Betreuungswege ist zunächst die Berechnung der Beschäftigtenzahl, denn sie bestimmt, welche Einsatzzeiten überhaupt zur Debatte stehen. Erst danach lässt sich seriös abwägen, ob die Regelbetreuung oder die alternative Betreuungsform zum Betrieb passt. Halten Sie diese Abwägung schriftlich fest, statt sie nur mündlich mit der Fachkraft oder dem Betriebsarzt zu besprechen – so bleibt die Entscheidung auch bei einer späteren Prüfung nachvollziehbar.
- Regelbetreuung (Anlage 1 und 2): feste Grundbetreuung plus betriebsspezifischer Teil
- Alternative Betreuungsform (Anlage 3 und 4): reduzierter organisatorischer Aufwand, insbesondere für kleine Betriebe
- Beide Wege setzen eine schriftliche Bestellung von Betriebsärztin, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit voraus
Einsatzzeiten berechnen: Die neue Formel seit Dezember 2025
Wie viel Zeit Betriebsärztin oder Betriebsarzt sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb verbringen müssen, ergibt sich aus einer Berechnung auf Basis der Beschäftigtenzahl. Mit der Neufassung hat sich diese Berechnung spürbar verändert, wie ein Beispiel der VBG zeigt.
Nach der früheren Berechnung ergab sich die Einsatzzeit direkt aus der Beschäftigtenzahl multipliziert mit einem festen Zeitwert je Kopf: 30 Beschäftigte mal 0,2 Stunden ergaben 6 Stunden Einsatzzeit. Diese Formel gilt seit der Neufassung nicht mehr.
Seit dem 1. Dezember 2025 rechnet die VBG nach einer neuen Logik: 30 Beschäftigte mal 0,5 Stunden mal 20 Prozent ergeben 3 Stunden Einsatzzeit. Das Beispiel zeigt, wie deutlich sich die konkrete Stundenzahl je nach angewandter Formel unterscheiden kann.
Achtung: Die genaue Berechnungsformel und ihr Stichtag können sich zwischen den einzelnen Berufsgenossenschaften unterscheiden. Übernehmen Sie ein Rechenbeispiel nie ungeprüft, sondern gleichen Sie es mit der für Ihren Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft ab.
Warum die Neufassung nicht überall zum gleichen Termin gilt
Ein Punkt sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung: Die DGUV Vorschrift 2 gilt nicht bundesweit ab einem einzigen Datum. Der Mustertext wurde zwar am 28. November 2024 von der Mitgliederversammlung der DGUV beschlossen, doch jeder Unfallversicherungsträger setzt seine eigene, trägerspezifische Fassung eigenständig in Kraft. Nach der allgemeinen Regel tritt eine solche Unfallverhütungsvorschrift jeweils am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft, und dieser Zeitpunkt fällt von Träger zu Träger unterschiedlich.
Die folgende Übersicht zeigt, mit welchem Datum einzelne Träger ihre Neufassung tatsächlich in Kraft gesetzt haben, soweit uns diese Angaben vorliegen:
| Träger | Inkrafttreten der Neufassung |
|---|---|
| BGHM | 1. April 2025 |
| VBG | 1. Dezember 2025 |
| BGN | 1. Januar 2026 |
| BGW | 1. Juni 2026 |
Für Unternehmen mit Standorten unter verschiedenen Trägern oder mit einem Wechsel der zuständigen Berufsgenossenschaft ist das mehr als eine Randnotiz. Solange die alte Fassung bei Ihrem Träger noch gilt, richten Sie sich nach ihr; sobald die neue Fassung in Kraft tritt, gilt sie unmittelbar und die bisherige Fassung tritt gleichzeitig außer Kraft. Die verbindliche, aktuelle Fassung der Vorschrift finden Sie auf den Seiten der DGUV.
Bestellung von Betriebsärztinnen und Fachkräften für Arbeitssicherheit
Der Geltungsbereich der Vorschrift ist eigens in § 1 festgelegt und bestimmt, für welche Betriebe die Bestellungspflicht überhaupt greift. Erst im Anschluss daran regelt § 2 die eigentliche Bestellung: Der Unternehmer bestellt Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Diese schriftliche Form ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern der Nachweis, dass die Bestellung tatsächlich erfolgt ist, sollte es zu einer Prüfung oder einem Unfall kommen.
Die Vorschrift verlangt außerdem eine belegbare Fachkunde: Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte regelt das die arbeitsmedizinische Fachkunde, für Fachkräfte für Arbeitssicherheit die sicherheitstechnische Fachkunde. Beide Anforderungen sind eigenständige Paragrafen der Vorschrift und keine reine Formsache. In der Praxis heißt das: Eine Bestellung ohne nachgewiesene Fachkunde ist keine wirksame Bestellung im Sinne der Vorschrift, selbst wenn ein Dokument dazu existiert und unterschrieben wurde.
Tipp: Lassen Sie sich Bestellungsurkunde und Fachkundenachweis nicht nur einmal vorlegen, sondern bei jedem personellen Wechsel neu bestätigen. So vermeiden Sie, dass ein Betrieb über Monate ohne wirksam bestellte Fachkraft dasteht, ohne dass es jemandem auffällt.
Für die interne Dokumentation lohnt sich eine kurze, aber vollständige Übersicht:
- Name und Fachkunde der bestellten Betriebsärztin oder des Betriebsarztes
- Name und Fachkunde der bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Datum der schriftlichen Bestellung
- zugrunde liegende Betreuungsgruppe und berechnete Einsatzzeit
Übergangsfristen: Was bis 2029 noch gilt
Die Neufassung räumt bestehenden Betrieben Übergangszeit ein, statt sie ohne Vorlauf in neue Pflichten zu zwingen. Für Unternehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an Motivations- und Informationsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 in Verbindung mit den Nummern 2 und 2.1 beteiligt waren, sieht die Vorschrift eine gesonderte Übergangsregelung vor.
Eine weitere Frist betrifft § 5 Satz 3: Die dortige Verpflichtung gilt erst ab dem 1. Januar 2029, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen dem Unternehmer und der Betriebsärztin, dem Betriebsarzt bereits vor Inkrafttreten der neuen Fassung geschlossen wurde. Bestehende Verträge müssen also nicht sofort angepasst werden, sondern haben bis zu diesem Stichtag Zeit. Für die betriebliche Praxis bedeutet das vor allem eines: Wer einen laufenden Betreuungsvertrag hat, sollte trotz der Übergangsfrist bis 2029 schon jetzt prüfen, welche Anpassungen später ohnehin anstehen, statt alles auf den letzten verfügbaren Zeitpunkt zu schieben.
Achtung: Übergangsfristen betreffen einzelne, klar benannte Regelungen der Vorschrift, nicht den gesamten gesetzlichen Arbeitsschutz. Die grundlegenden Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz bestehen unabhängig davon unverändert fort.
Typische Fehler in der Praxis – und wie Sie sie vermeiden
Bei den meisten Erstbegehungen im Mittelstand fehlt die aktive Beteiligung der Beschäftigten an der Beurteilung ihrer eigenen Arbeitsplätze, dabei liefern genau sie die relevantesten Hinweise auf reale Gefährdungen. Wer die vorgeschriebene Betreuung allein über Aktenlage und Formulare organisiert, übersieht damit einen wesentlichen Teil der eigentlichen Aufgabe.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis zeigt, wie schnell das schiefgeht: In einem Betrieb bestand die schriftliche Bestellung von Fachkraft und Betriebsarzt zwar formal, doch die berechnete Einsatzzeit stammte noch aus der Gründungszeit – Betriebsgröße und Maschinenpark hatten sich seither deutlich verändert, ohne dass jemand den betriebsspezifischen Teil neu bewertet hätte. Genau diese Lücke zwischen formaler Bestellung und tatsächlich gelebter Betreuung sehe ich am häufigsten.
Auch psychische Belastungen durch Arbeitsbedingungen gehören in die Gefährdungsbeurteilung und damit in den betriebsspezifischen Teil der Betreuung, werden in der Praxis aber besonders häufig übersehen. Wer die Betreuung ausschließlich auf technische Gefährdungen wie Maschinen oder Gefahrstoffe verengt, deckt damit nur einen Teil der tatsächlichen Anforderung ab.
Checkliste: DGUV Vorschrift 2 im eigenen Betrieb prüfen
- Ist die Bestellung von Betriebsärztin, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich dokumentiert?
- Sind Fachkundenachweise aktuell und vollständig?
- Wurde die Einsatzzeit nach der aktuell für Ihren Träger gültigen Formel berechnet?
- Wird der betriebsspezifische Teil der Betreuung bei Veränderungen im Betrieb tatsächlich angepasst?
- Ist bekannt, ab welchem Datum die Neufassung bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft gilt?
Tipp: Tragen Sie das für Ihren Betrieb geltende Inkrafttretensdatum und den Namen Ihrer Berufsgenossenschaft direkt in Ihre Arbeitsschutzdokumentation ein. Das erspart bei einer Prüfung Rückfragen und Verwechslungen mit der Fassung anderer Träger.
Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 2
Was ist der Unterschied zwischen Grundbetreuung und betriebsspezifischem Teil?
Die Grundbetreuung deckt Aufgaben ab, die unabhängig von der konkreten Gefährdungslage in jedem Betrieb anfallen. Der betriebsspezifische Teil richtet sich dagegen nach den tatsächlichen Bedingungen vor Ort und baut auf der Gefährdungsbeurteilung auf. Beide zusammen bilden die Betreuung nach Anlage 2.
Wie wird die Einsatzzeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit berechnet?
Die Einsatzzeit ergibt sich aus der Beschäftigtenzahl und einer trägerspezifischen Formel. Die VBG etwa rechnet seit dem 1. Dezember 2025 mit Beschäftigtenzahl mal 0,5 Stunden mal 20 Prozent, während zuvor die Beschäftigtenzahl mal 0,2 Stunden galt. Die genaue Formel kann sich zwischen den Trägern unterscheiden.
Ab wann gilt die neue DGUV Vorschrift 2 für meinen Betrieb?
Das hängt von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft ab. Bekannte Inkrafttretenstermine reichen vom 1. April 2025 bei der BGHM über den 1. Dezember 2025 bei der VBG und den 1. Januar 2026 bei der BGN bis zum 1. Juni 2026 bei der BGW. Fragen Sie im Zweifel direkt bei Ihrem Träger nach.
Wer muss als Betriebsärztin, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?
Der Unternehmer bestellt nach § 2 der Vorschrift Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich, jeweils mit nachgewiesener arbeitsmedizinischer beziehungsweise sicherheitstechnischer Fachkunde.
Ersetzt die DGUV Vorschrift 2 das Arbeitssicherheitsgesetz?
Nein. Die Vorschrift konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz und zählt zu den zentralen Grundlagen des gesetzlichen Arbeitsschutzes, ersetzt dessen grundlegende Pflichten aber nicht.
Was hat sich 2024 an den Betreuungsgruppen geändert?
Mit der Aktualisierung des Mustertextes 2024 wurde die Zuordnung der Branchen zu den Betreuungsgruppen überarbeitet. Unternehmensführungen können ihren Betrieb dadurch leichter einer Betreuungsgruppe zuordnen, was wiederum die Berechnung der Grundbetreuung beeinflusst.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
Die DGUV Vorschrift 2 ist kein einheitliches Datum, sondern ein Regelwerk, das je nach Berufsgenossenschaft zu unterschiedlichen Zeitpunkten in einer neuen Fassung gilt. Wichtiger als das exakte Inkrafttretensdatum ist ohnehin, ob Bestellung, Fachkunde, Betreuungsgruppe und betriebsspezifischer Teil der Betreuung in Ihrem Betrieb tatsächlich gelebt werden und nicht nur auf dem Papier stehen. Die Neufassung erleichtert vor allem kleinen Betrieben die richtige Einordnung, ändert aber nichts daran, dass die Betreuung laufend gepflegt werden muss.
Prüfen Sie deshalb konkret bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft, welches Datum für Sie gilt, und gleichen Sie Ihren bestehenden Betreuungsvertrag mit der aktuellen Anlage 2 sowie der neuen Formel zur Einsatzzeit ab. Nutzen Sie dafür die in diesem Beitrag verlinkten Seiten Ihres Trägers als ersten Anlaufpunkt. Bei fachlichen Rückfragen zur Vorschrift selbst hilft außerdem die Servicehotline Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft weiter.