Ersthelfer im Betrieb: Ausbildung, Anzahl und Pflichten

Wie viele Ersthelfer sind im Betrieb Pflicht, was kostet die Ausbildung und wann muss aufgefrischt werden? Fakten nach DGUV Vorschrift 1 – kompakt erklärt.

Martina Vogt
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) & QM-Auditorin
Aktualisiert am 18. Juli 2026 6 Min Lesezeit Fachlich geprüft

Jeder Betrieb mit mindestens zwei anwesenden Beschäftigten braucht mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer – so schreibt es § 26 der DGUV Vorschrift 1 vor. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Beschäftigtenzahl und der Betriebsart: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5 Prozent der anwesenden Versicherten ausgebildet sein, in allen anderen Betrieben sowie an Hochschulen sind es 10 Prozent. Die Ausbildung selbst dauert einen Tag, umfasst neun Unterrichtseinheiten und muss alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Wer diese Vorgaben als Arbeitgeber ignoriert, verletzt seine Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz – mit spürbaren Haftungsfolgen im Ernstfall.

Was das Arbeitsschutzgesetz von Ihnen verlangt

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig: Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Sie als Arbeitgeber, eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation sicherzustellen – organisatorisch, personell und materiell. Konkretisiert wird diese Pflicht durch die DGUV Vorschrift 1, die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift, die in § 26 die Zahl und Ausbildung der Ersthelfer regelt.

Das bedeutet in der Praxis: Es reicht nicht, einen Verbandskasten ins Lager zu stellen. Sie müssen Personen benennen, die im Ernstfall handeln, diese ausbilden lassen und sicherstellen, dass während der gesamten Arbeitszeit tatsächlich jemand verfügbar ist – auch bei Schichtarbeit, Urlaub oder Krankheit.

Wie viele Ersthelfer sind im Betrieb vorgeschrieben?

Die Mindestanzahl hängt von zwei Faktoren ab: der Zahl der anwesenden Versicherten und der Art des Betriebs.

Bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten genügt laut § 26 DGUV Vorschrift 1 ein einziger Ersthelfer. Darüber hinaus gilt eine feste Quote:

  • Verwaltungs- und Handelsbetriebe: mindestens 5 Prozent der anwesenden Versicherten
  • Alle sonstigen Betriebe (Produktion, Handwerk, Bau): mindestens 10 Prozent der anwesenden Versicherten
  • Hochschulen: mindestens 10 Prozent der Beschäftigten

Entscheidend ist das Wort „anwesend“: Die Berechnung muss die tatsächliche Besetzung während der Arbeitszeit widerspiegeln, nicht die Belegschaft auf dem Papier. Sind Ersthelfer im Urlaub, krank oder in einer anderen Schicht eingeteilt, darf die Abdeckung nicht lückenhaft werden.

Was das für Sie bedeutet: Ich sehe in Betrieben immer wieder, dass die Mindestzahl exakt erreicht wird und keine Reserve eingeplant ist. Das ist rechnerisch korrekt, aber praktisch riskant, denn Krankheit, Urlaub und Schichtwechsel treffen jeden Betrieb gleichzeitig. Ich empfehle grundsätzlich, ein bis zwei Ersthelfer mehr auszubilden, als die Vorschrift verlangt – die Mehrkosten sind minimal, der Sicherheitsgewinn erheblich.

Die Ausbildung zum Ersthelfer: Ablauf und Inhalte

Die Ausbildung findet bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle statt und dauert einen Tag – neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, umgerechnet etwa 7,5 Stunden. Vermittelt werden die Grundlagen der Ersten Hilfe: Absichern der Unfallstelle, Umgang mit Bewusstlosigkeit, Herz-Kreislauf-Stillstand und Wiederbelebung, Wundversorgung sowie die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst. Praktische Übungen gehören fest zum Kurs.

Am Ende erhält jeder Teilnehmer eine bundesweit gültige Bescheinigung. Wichtig für die Organisation: Nicht jeder Erste-Hilfe-Kurs zählt – nur die Ausbildung bei einer zertifizierten, ermächtigten Ausbildungsstelle erfüllt die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1.

Kosten und Anmeldung: Wer zahlt, wer organisiert?

Der eintägige Kurs kostet in der Regel rund 35 Euro pro Person. Diese Kosten übernimmt nach § 23 der zuständige Unfallversicherungsträger – für den Betrieb entstehen in der Regel keine direkten Ausbildungskosten, wohl aber der Arbeitsausfall für einen Tag.

Angemeldet werden die künftigen Ersthelfer durch den Unternehmer selbst: Er meldet die Beschäftigten bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle an und reicht anschließend das Abrechnungsformular bei seinem Unfallversicherungsträger ein.

Tipp: Bewahren Sie eine Kopie des Abrechnungsformulars und der Anmeldebestätigung griffbereit auf – bei Betriebsprüfungen wird danach gefragt, und ohne korrekte Anmeldung gilt die Ausbildung nicht als anerkannt.

Fortbildung: Die Zwei-Jahres-Pflicht

Eine einmalige Ausbildung reicht nicht aus. Spätestens alle zwei Jahre ist ein Erste-Hilfe-Training zur Auffrischung erforderlich – wieder neun Unterrichtseinheiten, wieder ein Tag. Wird diese Frist versäumt, verliert die Person formal ihren Status als ausgebildeter Ersthelfer, auch wenn sie inhaltlich noch viel wissen dürfte.

Nach DGUV-Statistiken wurden 2021 bundesweit über 1,3 Millionen Beschäftigte in Erster Hilfe geschult – ein Hinweis darauf, wie ernst viele Betriebe diese Pflicht nehmen, aber auch, wie hoch der laufende Schulungsbedarf tatsächlich ist. Tragen Sie die Fristen aller Ersthelfer in einem zentralen Kalender ein, statt sich auf das Gedächtnis Einzelner zu verlassen.

Praxisbeispiel: Woran es in der Praxis oft scheitert

Bei einer Betriebsbegehung in einem mittelständischen Fertigungsbetrieb stieß ich einmal auf ausreichend viele Ersthelfer – zumindest auf dem Papier. Zur Frühschicht war jedoch keiner von ihnen mehr im Haus: Zwei hatten die Abteilung gewechselt, einer war in Altersteilzeit, und niemand hatte das dem Sicherheitsbeauftragten gemeldet. Die Gefährdungsbeurteilung listete den Betrieb als vollständig abgedeckt, obwohl er es an diesem Tag schlicht nicht war.

Typische Fehler, die mir bei Begehungen und Audits immer wieder begegnen:

  • Ersthelferliste wird bei Personalwechsel nicht aktualisiert
  • Ausbildung liegt vor, die Auffrischung wurde verpasst
  • Ersthelfer sind benannt, aber nicht sichtbar ausgehängt
  • Abdeckung wird anhand der Gesamtbelegschaft statt der anwesenden Personen berechnet
  • Verbandskasten und Ersthelferliste befinden sich an unterschiedlichen, kaum bekannten Orten

Eine kurze Checkliste hilft, das zu vermeiden: Liste aktuell halten, Auffrischungsfristen dokumentieren, Aushang an gut sichtbarer Stelle, Vertretung für den Schichtbetrieb einplanen, jährliche Prüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Häufig gestellte Fragen

Wie viele Ersthelfer braucht ein Kleinbetrieb mit fünf Mitarbeitenden?

Bei zwei bis 20 anwesenden Beschäftigten schreibt § 26 der DGUV Vorschrift 1 mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer vor. Bei fünf Mitarbeitenden reicht damit rechnerisch eine Person – vorausgesetzt, deren Anwesenheit ist während der gesamten Arbeitszeit tatsächlich gewährleistet. Bei Schichtarbeit oder häufiger Abwesenheit sollten Sie besser eine zweite Person ausbilden lassen, um Lücken zu vermeiden.

Wer trägt die Kosten für die Ersthelfer-Ausbildung?

Die Ausbildungskosten von rund 35 Euro pro Person und Kurs übernimmt nach § 23 der zuständige Unfallversicherungsträger. Für den Betrieb bleibt in der Regel nur der Arbeitsausfall während des eintägigen Kurses. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer die Anmeldung korrekt bei einer ermächtigten Ausbildungsstelle vornimmt und das Abrechnungsformular fristgerecht einreicht.

Was passiert, wenn die Zwei-Jahres-Frist für die Auffrischung verstreicht?

Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit, und die betroffene Person zählt nicht mehr als ausgebildeter Ersthelfer im Sinne der DGUV Vorschrift 1. Der Betrieb muss die Fehlzeit über andere ausgebildete Personen abdecken oder kurzfristig eine neue Auffrischung organisieren, um die vorgeschriebene Mindestzahl weiterhin zu erfüllen.

Ihr nächster Schritt: Ersthelfer nicht nur benennen, sondern absichern

Die Pflichten sind eindeutig geregelt: Mindestanzahl nach § 26 DGUV Vorschrift 1, Ausbildung an einem Tag bei einer ermächtigten Stelle, Auffrischung alle zwei Jahre. Der eigentliche Unterschied zwischen Betrieben, die im Ernstfall funktionieren, und solchen, die es nur auf dem Papier tun, liegt selten am Gesetzestext – er liegt an der laufenden Pflege der Ersthelferliste und an der Frage, ob wirklich jemand anwesend ist, wenn es zählt.

Prüfen Sie deshalb nicht nur, ob die Mindestzahl formal erreicht ist, sondern auch, ob sie im Schichtbetrieb, bei Urlaub und bei Personalwechsel tatsächlich Bestand hat. Nehmen Sie das nächste Audit oder die nächste Gefährdungsbeurteilung zum Anlass, Ihre Ersthelferliste einmal mit der tatsächlichen Anwesenheit abzugleichen.

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