Brandschutzhelfer im Unternehmen: Ausbildung und Pflichten

Wie viele Brandschutzhelfer Pflicht sind, welche Aufgaben sie haben und wie die Ausbildung nach DGUV 205-023 abläuft – erklärt von einer erfahrenen Sifa.

Martina Vogt
Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) & QM-Auditorin
Aktualisiert am 18. Juli 2026 11 Min Lesezeit Fachlich geprüft

Ein Brandschutzhelfer ist eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter, die oder der im Betrieb gezielt für den Ernstfall geschult wurde – für die Evakuierung, die erste Löschhilfe und die Unterstützung des Arbeitgebers im vorbeugenden Brandschutz. Die Ausbildung ist keine freiwillige Zusatzqualifikation, sondern in jedem Unternehmen mit Beschäftigten vorgeschrieben, verankert in der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 und konkretisiert durch die DGUV Information 205-023. Als Richtwert gelten mindestens fünf Prozent der Belegschaft als ausgebildete Brandschutzhelfer.

Ich begleite seit über 15 Jahren als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kleine und mittlere Betriebe bei genau dieser Frage – und sehe in der Praxis immer wieder, wie weit die Zahl auf dem Papier und die tatsächliche Absicherung im Betrieb auseinanderfallen können. Was Sie zur Anzahl, zur Ausbildung und zu den Pflichten Ihrer Brandschutzhelfer wissen müssen, lesen Sie im Folgenden.

Für Geschäftsführung und Sicherheitsbeauftragte ist das mehr als eine Formalie: Fehlt die Ausbildung im Ernstfall, trifft die Verantwortung den Arbeitgeber – unabhängig davon, ob ein Brand tatsächlich eintritt oder ob es „nur“ um eine Beanstandung bei der nächsten Betriebsbegehung geht.

Rechtliche Grundlage: Warum die Ausbildung Pflicht ist

Konkretisiert wird die Pflicht durch die Arbeitsstättenregel ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ (Ausgabe Mai 2018), die in Abschnitt 7.3 ausdrücklich die Bestellung von Brandschutzhelfern fordert. Die technische Regel setzt damit die allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzes für den betrieblichen Brandschutz um.

Die inhaltliche Richtschnur liefert die DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“, ursprünglich aus dem Februar 2014 und im November 2019 aktualisiert. Sie wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemeinsam mit der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb) und dem Bundesverband Betrieblicher Brandschutz/Werkfeuerwehrverband Deutschland (WFVD) erarbeitet und legt fest, welche Theorie- und Praxisinhalte eine Ausbildung abdecken muss.

Ergänzend regelt die DIN 14096 die Brandschutzordnung des Betriebes – also Fluchtwege, Verhaltensregeln und Alarmierungsketten, in die Ihre Brandschutzhelfer eingebunden sind. Wer die Ausbildung nur als Formalität behandelt, übersieht: Beide Regelwerke greifen ineinander. Eine Ausbildung, die nicht zur tatsächlichen Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs passt, erfüllt den Zweck der Vorschrift nicht – selbst wenn am Ende ein Zertifikat ausgestellt wird.

Für die betriebliche Praxis heißt das: Die Vorschriften sind kein Selbstzweck, sondern die Grundlage dafür, dass im Ernstfall die richtigen Personen wissen, was zu tun ist. Bei Betriebsbegehungen und internen Audits gehört die Frage nach der aktuellen Ausbildungslage der Brandschutzhelfer inzwischen zu den Standardprüfpunkten – wer hier keine belastbaren Nachweise vorlegen kann, muss mit Beanstandungen rechnen, auch ohne dass je ein Brand ausgebrochen ist.

Wie viele Brandschutzhelfer benötigt Ihr Unternehmen?

Als Richtwert gilt: mindestens fünf Prozent der Beschäftigten sollten zu Brandschutzhelfern ausgebildet sein. In Büro- und Verwaltungsbereichen ist dieser Anteil in der Regel ausreichend, weil das Brandrisiko dort überschaubar ist. In Bereichen mit erhöhter Brandgefahr – etwa in der Produktion, in Lagerhallen mit brennbaren Stoffen oder bei besonderen technischen Risiken – kann der erforderliche Anteil auf zehn bis fünfzehn Prozent der Belegschaft steigen.

Entscheidend ist: Die Fünf-Prozent-Regel ist ein Ausgangswert, keine feste Formel. Die tatsächliche Anzahl leitet sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung ab – aus Betriebsgröße, Schichtmodell, Gebäudestruktur und den vorhandenen Brandlasten.

Unsere Einschätzung: Bei Begehungen sehe ich regelmäßig, dass die Fünf-Prozent-Marke auf dem Papier erfüllt ist, an einem konkreten Tag aber niemand mit Ausbildung im Gebäude ist – weil Frühschicht, Spätschicht oder Teilzeitkräfte bei der Berechnung nicht getrennt betrachtet wurden. Eine Gefährdungsbeurteilung, die nur einmal zur Zertifizierung erstellt und danach nicht mehr aktualisiert wird, verfehlt genau an dieser Stelle ihren Zweck. Wer wirklich abgesichert sein will, rechnet pro Schicht, nicht nur pro Kopfzahl im Betrieb.

Praktisch bedeutet das: Zählen Sie nicht nur Köpfe, sondern prüfen Sie, wie viele ausgebildete Brandschutzhelfer zu jeder Betriebszeit tatsächlich anwesend sind – inklusive Urlaubszeiten, Krankheitsausfällen und Fluktuation.

Bei mehreren Gebäuden, Stockwerken oder räumlich getrennten Betriebsteilen reicht eine zentrale Gesamtzahl ebenfalls nicht aus. Sinnvoller ist es, die Verteilung pro Etage oder Gebäudeteil zu betrachten, damit im Ernstfall in jedem Bereich tatsächlich jemand mit Ausbildung erreichbar ist – nicht nur rechnerisch im Betriebsdurchschnitt.

Aufgaben und Pflichten: Was ein Brandschutzhelfer im Betrieb konkret leistet

Die Aufgaben eines Brandschutzhelfers lassen sich in drei Bereiche gliedern:

  • Evakuierung und Menschenrettung: Im Alarmfall unterstützt der Brandschutzhelfer dabei, den Arbeitsbereich geordnet zu räumen, Kolleginnen und Kollegen zu den Sammelpunkten zu leiten und Personen mit eingeschränkter Mobilität gezielt zu helfen.
  • Unterstützung im vorbeugenden Brandschutz: Dazu gehört, auf freigehaltene Fluchtwege zu achten, blockierte Notausgänge zu melden und auffällige Mängel an Brandschutzeinrichtungen weiterzugeben.
  • Bedienung der Brandschutzeinrichtungen: Im Ernstfall kann der Brandschutzhelfer einen Entstehungsbrand mit dem vorhandenen Feuerlöscher bekämpfen – solange die eigene Sicherheit dabei gewährleistet bleibt.

Hinweis: Der Brandschutzhelfer ist keine Werkfeuerwehr und keine Vollzeitfunktion. Die Tätigkeit kommt zu den regulären Aufgaben hinzu und beschränkt sich auf den Ernstfall sowie punktuelle Unterstützung im Alltag.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Bestellung von Brandschutzhelfern entbindet nicht von der eigenen Verantwortung für den vorbeugenden Brandschutz. Die Helfer unterstützen – sie ersetzen weder die Organisationspflichten des Arbeitgebers noch, bei erhöhter Brandgefahr, einen eigens bestellten Brandschutzbeauftragten.

Ebenso wichtig ist, was ein Brandschutzhelfer ausdrücklich nicht leisten soll: eine aktive Brandbekämpfung über die erste Löschhilfe hinaus, das bewusste Eingehen von Risiken für die eigene Sicherheit oder das Verbleiben im Gefahrenbereich, wenn die eigene Flucht nicht mehr sicher möglich ist. Diese Grenze sollte in jeder Unterweisung klar benannt werden, damit sie im Ernstfall nicht erst diskutiert werden muss.

Ausbildungsinhalte und Ablauf: Theorie und Praxis

Die DGUV Information 205-023 unterteilt die Ausbildung in zwei Bausteine:

  1. Theorie: Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Verhalten im Brandfall, Alarmierungswege und die Einbindung in die Brandschutzordnung des Betriebs. Dafür sind mindestens zwei Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen.
  2. Praxis: eine praktische Löschübung, bei der jede teilnehmende Person selbst einen Feuerlöscher bedient. Erfahrungsgemäß reichen dafür fünf bis zehn Minuten pro Teilnehmenden.

In der betrieblichen Praxis wird daraus meist eine halb- bis ganztägige Schulung, die vor Ort im Betrieb oder bei einem externen Anbieter stattfindet. Achten Sie bei der Auswahl des Anbieters darauf, dass beide Bausteine – Theorie und die tatsächliche Löschübung – enthalten sind. Eine reine Fernschulung ohne praktischen Teil erfüllt die Vorgaben der DGUV Information 205-023 nicht vollständig.

Tipp: Lassen Sie sich vom Anbieter vorab das Ausbildungskonzept zeigen und fragen Sie konkret nach dem Anteil der praktischen Löschübung. Das ist die häufigste Schwachstelle günstiger Kompaktkurse.

Wer ausbilden darf, ist im Grundsatz ebenfalls in der DGUV Information 205-023 angelegt: Der Titel „Ausbildung und Befähigung“ verweist bewusst auf beide Seiten – die Befähigung der Helfer und die Qualifikation der Ausbildenden. Setzen Sie deshalb auf Anbieter, die erkennbar nach diesem Regelwerk schulen, statt auf pauschale Schnellkurse ohne nachvollziehbare fachliche Grundlage.

Beauftragen Sie einen externen Anbieter oder schulen Sie intern, etwa über die eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit? Beides ist möglich. Extern spricht meist die praktische Löschübung mit realem Feuer, die viele Betriebe auf ihrem eigenen Gelände nicht durchführen können. Intern spricht der direkte Bezug zur eigenen Brandschutzordnung und zu den tatsächlichen Fluchtwegen – ideal ist häufig eine Kombination aus beidem.

Gültigkeit, Auffrischung und Dokumentation

Eine einmalige Ausbildung reicht nicht aus. In der Praxis hat sich eine Auffrischung alle drei bis fünf Jahre etabliert, wobei einzelne Anbieter je nach betrieblicher Gefährdung auch Intervalle von bis zu sechs Jahren nennen. Für die turnusmäßige Fortbildung sind erfahrungsgemäß rund vier Unterrichtseinheiten je Durchgang einzuplanen – über fünf Jahre gerechnet kommen so etwa vierzehn Unterrichtseinheiten pro Person zusammen.

Die konkrete Frist sollten Sie nicht pauschal, sondern anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung festlegen: Ändert sich die Brandlast, das Gebäude oder das Schichtmodell, ist eine frühere Auffrischung sinnvoll.

Achtung: Dokumentieren Sie jede Erst- und Auffrischungsschulung mit Datum, Inhalt und Teilnehmerliste. Bei einer Betriebsbegehung oder einem Audit ist diese Nachweispflicht meist einer der ersten Prüfpunkte – fehlt sie, gilt die Ausbildung faktisch als nicht erbracht.

Ein einfacher Schulungsplan mit Ablaufdatum je Person genügt in der Regel, um den Überblick zu behalten und rechtzeitig nachzusteuern. Planen Sie außerdem bewusst Ersatzpersonen ein: Scheidet ein ausgebildeter Brandschutzhelfer aus dem Unternehmen aus oder wechselt die Abteilung, entsteht sonst genau die Lücke, die bei der nächsten Begehung auffällt.

Brandschutzhelfer oder Brandschutzbeauftragter? Die Unterschiede im Klartext

Beide Funktionen werden in der Praxis häufig verwechselt, sind aber grundverschieden:

Kriterium Brandschutzhelfer Brandschutzbeauftragter
Pflicht? Ja, in jedem Unternehmen, Richtwert mind. 5 % der Belegschaft Nein, nur bei erhöhter Brandgefahr oder baurechtlicher Auflage
Ausbildungsdauer Halb- bis ganztägige Schulung Rund fünftägige Ausbildung
Aufgabenumfang Evakuierung, Löschhilfe, Unterstützung im Alltag Umfassende Beratung und Organisation des betrieblichen Brandschutzes

Der Brandschutzbeauftragte ersetzt die Brandschutzhelfer nicht – er kommt zusätzlich zu den fünf Prozent ausgebildeter Helfer hinzu, wenn die Gefährdungsbeurteilung oder baurechtliche Vorgaben es verlangen. Seine Ausbildung ist deutlich umfassender und zeitintensiver, weil er den vorbeugenden Brandschutz im gesamten Betrieb konzeptionell verantwortet, während der Brandschutzhelfer im Ernstfall vor Ort unterstützt.

Ob Ihr Betrieb zusätzlich einen Brandschutzbeauftragten benötigt, ergibt sich meist aus der Baugenehmigung, aus behördlichen Auflagen oder aus der Gefährdungsbeurteilung selbst – etwa bei Sonderbauten, großen Versammlungsstätten oder Betrieben mit besonderen Brandlasten. Im Zweifel klärt das die zuständige Behörde oder Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Typische Fehler aus der Praxis – und wie Sie sie vermeiden

Aus Begehungen und Audits kristallisieren sich immer wieder dieselben Schwachstellen heraus:

  • Die Ausbildungsliste ist veraltet. Beschäftigte, die die Abteilung gewechselt haben oder ausgeschieden sind, stehen noch als Brandschutzhelfer auf dem Papier.
  • Schichten werden nicht getrennt betrachtet. Die Fünf-Prozent-Quote wird auf die Gesamtbelegschaft gerechnet, nicht auf die tatsächlich anwesende Besetzung je Schicht.
  • Nachweise fehlen. Schulungen werden mündlich zugesichert, aber nicht dokumentiert – bei einem Audit ist das ein klassischer Kritikpunkt.
  • Die Löschübung wird übersprungen. Eine reine Theorieschulung ohne praktischen Teil erfüllt die Anforderungen der DGUV Information 205-023 nicht.
  • Brandschutzordnung und Ausbildung laufen getrennt. Die Helfer kennen die Brandschutzordnung des eigenen Gebäudes nicht im Detail, obwohl sie im Ernstfall genau danach handeln sollen.
  • Neue Beschäftigte fallen durchs Raster. Wer erst nach der letzten Sammelschulung eingestellt wurde, wird häufig erst bei der nächsten turnusmäßigen Runde berücksichtigt – bis dahin fehlt in seinem Bereich unter Umständen jede Abdeckung.

Ein Managementsystem für Arbeitssicherheit, das solche Lücken nicht regelmäßig prüft, existiert am Ende nur auf dem Papier – und das ist im Ernstfall kein Schutz, sondern ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber. Eine kurze jährliche Prüfung der Ausbildungsliste gegen den aktuellen Personalstand deckt die meisten dieser Lücken zuverlässig auf.

Häufige Fragen zum Brandschutzhelfer

Wie viele Brandschutzhelfer sind in einem Unternehmen Pflicht?

Als Richtwert gelten mindestens fünf Prozent der Beschäftigten. In Bereichen mit erhöhter Brandgefahr, etwa in der Produktion, kann der erforderliche Anteil auf zehn bis fünfzehn Prozent steigen. Die genaue Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung Ihres Betriebs.

Was macht ein Brandschutzhelfer im Ernstfall?

Er unterstützt die Evakuierung und Menschenrettung, leitet Kolleginnen und Kollegen zu den Sammelpunkten und kann einen Entstehungsbrand mit dem vorhandenen Feuerlöscher bekämpfen, sofern die eigene Sicherheit gewährleistet bleibt.

Wie oft muss die Ausbildung aufgefrischt werden?

In der Praxis hat sich eine Auffrischung alle drei bis fünf, teils bis zu sechs Jahre etabliert, mit rund vier Unterrichtseinheiten je Durchgang. Die genaue Frist richtet sich nach Ihrer Gefährdungsbeurteilung und sollte bei baulichen oder organisatorischen Änderungen überprüft werden.

Worin unterscheiden sich Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter?

Der Brandschutzhelfer ist in jedem Unternehmen Pflicht und wird halb- bis ganztägig geschult. Der Brandschutzbeauftragte ist nur bei erhöhter Brandgefahr oder baurechtlicher Auflage vorgeschrieben, durchläuft eine rund fünftägige Ausbildung und verantwortet den vorbeugenden Brandschutz konzeptionell für den gesamten Betrieb.

Wer trägt die Kosten der Brandschutzhelfer-Ausbildung?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten, da die Ausbildung Teil der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten ist. Das gilt sowohl für die Erstausbildung als auch für die turnusmäßige Auffrischung, unabhängig davon, ob intern oder über einen externen Anbieter geschult wird.

Was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Die Pflicht zum Brandschutzhelfer ist im Kern einfach: mindestens fünf Prozent ausgebildete Beschäftigte, mehr bei erhöhter Brandgefahr, geregelt über ASR A2.2 und die DGUV Information 205-023. Die eigentliche Arbeit beginnt danach – bei der Frage, ob diese Zahl auch pro Schicht und über Fluktuation hinweg wirklich trägt, und ob Theorie, Löschübung und Dokumentation lückenlos zusammenpassen.

Die meisten Betriebe, die ich begleite, scheitern nicht an der Ausbildung selbst, sondern an der Pflege danach: veraltete Listen, fehlende Nachweise, keine Trennung nach Schichten. Prüfen Sie deshalb Ihre aktuelle Ausbildungsliste gegen den echten Schichtplan, statt sich auf die reine Kopfzahl im Betrieb zu verlassen. Wo Lücken auffallen, klären Sie zuerst anhand Ihrer Gefährdungsbeurteilung, wie viele Helfer und welches Auffrischungsintervall tatsächlich zu Ihrem Betrieb passen – und planen Sie die nächste Auffrischung von dort aus fest ein.

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